Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für B2B-Leistungen von IT Service Schnedhuber.
Geltungsbereich
Die AGB betreffen B2B-Leistungen von IT Service Schnedhuber. Dazu zählen Beratung, Automatisierung, Telefon-KI-Einrichtung, Schnittstellen, Dashboards, Web-Apps, Websites, technische Betreuung und digitale Projekte, soweit sie im jeweiligen Angebot oder Projektkontext vereinbart werden.
Projektkontext
Die Seite stellt klar, dass konkrete Leistungen, Abnahmekriterien, Verantwortlichkeiten und technische Anforderungen aus Angebot, Briefing, E-Mail-Abstimmung, Servicevertrag oder sonstiger Projektbeschreibung hervorgehen. Sie ergänzt die Leistungsseiten und hilft, digitale Projekte sauber von allgemeiner Beratung bis zur Umsetzung einzuordnen.
Stand: 22.09.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für B2B-Leistungen von IT Service Schnedhuber, Inhaber: Maximilian Schnedhuber.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen von IT Service Schnedhuber, Inhaber: Maximilian Schnedhuber, im Bereich IT-Service, Hosting, Website- und Anwendungsbetreuung, Wartung, technischer Support, Automatisierung, Telefon-KI-Einrichtung, Schnittstellen, Dashboards, Web-Apps, Websites und damit zusammenhängende digitale Dienstleistungen.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht angeboten; gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes und rechtlich zulässig vereinbart wird.
Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn im Angebot, Vertrag, Auftrag, in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und der Kunde die Möglichkeit hat, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Die Bereitstellung kann als Anlage, per E-Mail oder unter https://schnedhuber.de/agbs erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Serviceverträge und Auftragsverarbeitungsverträge gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen tragen die Fassungsbezeichnung des jeweiligen Standes. Es gilt die Fassung, die dem Kunden bei Vertragsschluss bereitgestellt wurde. Frühere Fassungen stellt der Anbieter auf Anfrage in Textform zur Verfügung.
§ 2 Vertragspartner, Kontakt und Vertragsgegenstand
Vertragspartner des Kunden ist IT Service Schnedhuber, Inhaber: Maximilian Schnedhuber, Talstraße 231, 72250 Freudenstadt, Deutschland, E-Mail: [email protected].
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Servicevertrag, Auftrag, Projektbriefing, E-Mail-Verlauf, Ticket, Besprechungsprotokoll oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.
Betreute Websites, Domains, Anwendungen, Server, Datenbanken, Automationen oder sonstige Systeme sollen im jeweiligen Servicevertrag, Auftrag oder Projektkontext konkret bezeichnet werden.
Die Vertragssprache ist Deutsch. Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder individuell eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine verbindliche Annahmefrist enthalten.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung eines Vertrags, Auftragsbestätigung in Textform, ausdrückliche Beauftragung per E-Mail oder dadurch zustande, dass der Anbieter auf Wunsch des Kunden mit der Leistung beginnt. Die Annahme eines Angebots kann auch durch Bestätigung im Kundenportal erklärt werden.
Eine Kauf- oder Bestellfunktion auf der Website besteht nicht. Die Website dient der Information und Kontaktaufnahme; Verträge werden individuell geschlossen.
Änderungen, Erweiterungen und zusätzliche Wünsche nach Vertragsschluss gelten als gesonderter Auftrag, wenn sie über die vereinbarte Leistung hinausgehen.
Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden.
§ 4 Leistungsumfang und fachliche Abgrenzung
Der Anbieter erbringt die vereinbarten technischen Leistungen nach bestem Wissen, mit angemessener Sorgfalt und unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.
Zum Leistungsumfang können insbesondere Hosting, Bereitstellung oder Verwaltung technischer Infrastruktur, Einspielen von Updates, Fehleranalyse, technische Instandhaltung, Konfiguration, Sicherheitsmaßnahmen, Automatisierungen, Schnittstellen, Dashboards, Websites, Web-Apps und allgemeiner technischer Support gehören.
Nicht umfasst sind ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere Betreuung von Arbeitsplatz-PCs, Endgeräten, lokalen Netzwerken, Druckern, Kundentelefonanlagen, Kundensoftware außerhalb der betreuten Systeme, redaktionelle Dauerpflege, Rechtsberatung, Datenschutzberatung, Steuerberatung, medizinische Beratung, Notfallbereitschaft, permanente Überwachung oder garantierte Reaktionszeiten.
Der Anbieter schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung, keine bestimmte Conversion-Rate, keine bestimmte Verfügbarkeitsquote und keine bestimmte Reaktions- oder Entstörzeit.
§ 5 Projektleistungen, Abnahme und Änderungswünsche
Bei Websites, Web-Apps, Automationen, Dashboards, Schnittstellen und vergleichbaren Projekten ergeben sich Ziel, Umfang, Funktionen und Abnahmekriterien aus Angebot, Briefing, E-Mail-Abstimmung oder sonstiger Projektbeschreibung.
Der Kunde prüft bereitgestellte Arbeitsergebnisse, Teststände und Änderungen unverzüglich. Wesentliche Mängel sind nachvollziehbar zu beschreiben, damit der Anbieter sie prüfen und beheben kann.
Der Anbieter zeigt die Fertigstellung in Textform an und fordert den Kunden zur Abnahme auf. In dieser Aufforderung weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Erklärt der Kunde die Abnahme, gilt die Leistung mit dieser Erklärung als abgenommen. Die Abnahme und ihre Verweigerung kann der Kunde auch im Kundenportal erklären. Die produktive Nutzung oder Freischaltung allein ersetzt die Abnahme nicht. Bei umfangreichen oder komplexen Leistungen verlängert sich die Frist auf Verlangen des Kunden angemessen.
Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Der Anbieter bleibt zur Beseitigung berechtigter Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Änderungswünsche, neue Funktionen, zusätzliche Integrationen, Designänderungen, Datenmigrationen oder nachträgliche Konzeptänderungen können zu zusätzlicher Vergütung und angepassten Zeitplänen führen.
§ 6 Hosting, Wartung und wiederkehrende Leistungen
Für Hosting, Wartung, technische Betreuung und vergleichbare wiederkehrende Leistungen gilt eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
Der konkrete Leistungsumfang beschränkt sich auf die vereinbarten Websites, Domains, Anwendungen, Datenbanken, Server, Konten oder sonstigen Systeme.
Wartungen, Sicherheitsupdates, technische Umstellungen, Störungsbehebungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Backups, Monitoring, Notfallbereitschaft, Wiederherstellungszeiten und Service-Level werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich ein späterer, datumsmäßig bezeichneter Leistungsbeginn vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es auf ihren Zugang beim Empfänger an.
§ 7 Mitwirkungspflichten und kundenseitige Verantwortung
Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Freigaben, Ansprechpartner und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, Daten, Eingaben, Produkte, Dienstleistungen, Impressumsangaben, Datenschutzhinweise, Einwilligungen und sonstigen rechtlichen Pflichtinformationen selbst verantwortlich, soweit keine gesonderte rechtliche Beratung schriftlich vereinbart wurde.
Verzögerungen, Mehraufwand oder Fehler, die aus fehlender, unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
Der Kunde bleibt für seine eigenen Geschäftsprozesse, internen Freigaben, Benutzerkonten, Mitarbeiter, Endgeräte, Kundensysteme und Drittanbieterzugänge verantwortlich, soweit deren Betreuung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Nimmt ein Dritter den Anbieter wegen Inhalten, Daten, Kennzeichen, Angaben oder Weisungen in Anspruch, die der Kunde beigestellt, selbst ausgewählt oder ausdrücklich vorgegeben hat, stellt der Kunde den Anbieter von diesem Anspruch frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Für Inhalte, die der Anbieter selbst beschafft oder vorgeschlagen hat, gilt das nicht allein deshalb, weil der Kunde sie freigegeben hat.
Die Freistellung greift nicht, soweit der Anbieter die Rechtsverletzung zu vertreten hat, soweit er entgegen einer ihm obliegenden Hinweispflicht auf einen ihm bekannten Verstoß nicht hingewiesen hat oder soweit ihn ein Mitverschulden trifft; dann verteilt sich die Verantwortung nach den Verursachungsanteilen. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über einen geltend gemachten Anspruch, gibt ihm Gelegenheit zur Abwehr und gibt ohne Abstimmung kein Anerkenntnis ab und schließt keinen Vergleich.
Geldbußen und Ordnungsgelder, die gegen den Anbieter persönlich verhängt werden, sind von der Freistellung nicht erfasst. Müssen beide Seiten für einen Datenschutzverstoß nach außen gesamtschuldnerisch einstehen, richtet sich der Innenausgleich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO und den Verursachungsanteilen.
§ 8 Kundenseitige Sicherheit, Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung
Der Kunde muss sichere, individuelle Kennwörter verwenden, Zugangsdaten vertraulich behandeln, Rollen und Berechtigungen auf das erforderliche Minimum beschränken und unbefugten Zugriff verhindern.
Empfiehlt oder ermöglicht der Anbieter Sicherheitsmaßnahmen wie Zwei-Faktor-Authentifizierung, Passwortwechsel, Rollenbeschränkungen, Updates, Sperrung unsicherer Konten oder technische Härtungen, hat der Kunde diese angemessen umzusetzen oder eine abweichende Entscheidung eigenverantwortlich zu treffen.
Ändert der Kunde Kennwörter zu unsicheren Kennwörtern, deaktiviert Zwei-Faktor-Authentifizierung, vergibt überhöhte Rechte, installiert unsichere Erweiterungen, ignoriert Sicherheitshinweise oder nimmt technische Änderungen ohne Abstimmung vor, trägt der Kunde die daraus entstehenden Risiken, Mehrkosten und Schäden selbst, soweit sie nicht vom Anbieter verursacht wurden.
Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Sicherheitsvorfälle, die aus kundenseitigen Endgeräten, lokalen Netzwerken, privaten Passwortablagen, geteilten Konten, unsicheren Mitarbeiterprozessen oder nicht betreuten Systemen entstehen, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
Verdacht auf kompromittierte Zugangsdaten, unbefugte Logins, Schadsoftware, Datenpannen oder sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Zugangsdaten und Passwortmanager
Vom Anbieter verwaltete Zugangsdaten werden grundsätzlich in Keeper Security EU oder einem vergleichbar geschützten Passwortmanager mit angemessenen Schutzmaßnahmen verwahrt. Zugangsdaten werden nicht unverschlüsselt oder ungeschützt an Dritte weitergegeben.
Der Kunde bleibt für Zugangsdaten verantwortlich, die er selbst erstellt, selbst speichert, selbst weitergibt oder außerhalb der vom Anbieter empfohlenen sicheren Wege verarbeitet.
Fordert der Kunde die Übermittlung von Zugangsdaten über unsichere Kanäle, kann der Anbieter dies aus Sicherheitsgründen ablehnen oder eine sichere Alternative verlangen.
§ 10 Drittanbieter, Cloud-Dienste und Fonio
Für Leistungen Dritter gelten deren jeweilige Vertrags-, Nutzungs-, Datenschutz-, Support- und Verfügbarkeitsbedingungen. Dies betrifft insbesondere Hostinganbieter, Cloudanbieter, Domain-Registrare, DNS-, CDN-, Sicherheits-, E-Mail-, Zahlungs-, Analyse-, Karten-, Kalender-, Formular-, Telefon-KI-, KI-, API- und sonstige Integrationsdienste.
Der Anbieter kann Drittanbieter empfehlen, einrichten, konfigurieren oder technisch anbinden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schließt der Kunde Verträge mit Drittanbietern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Bei Telefon-KI-Leistungen mit Fonio.ai kommt der Vertrag über die Fonio-Plattform zwischen dem Kunden und der fonio GmbH zustande, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist. Der Anbieter schuldet in diesem Fall nur die vereinbarte Beratung, Einrichtung, Konfiguration oder Integrationsleistung, nicht die Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Produktentwicklung oder Vertragsleistung der fonio GmbH.
Wird ausdrücklich und in Textform vereinbart, dass der Anbieter die Fonio-Leistung im eigenen Namen bezieht und dem Kunden weiterreicht, ist die fonio GmbH Unterauftragsverarbeiter des Anbieters. Sie wird dann in der Anlage der genehmigten Unterauftragsverarbeiter zur Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung benannt; für Änderungen bei ihren eigenen Unterauftragsverarbeitern gelten die dort vereinbarten Fristen. Unterliegt der Kunde einer Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB oder einem berufsrechtlichen Verschwiegenheitsgebot, ist diese Gestaltung ausgeschlossen; der Vertrag mit der fonio GmbH läuft dann auf den Kunden.
Die fonio GmbH setzt eigene Unterauftragsverarbeiter ein, darunter Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Deren Verarbeitung findet nach Angabe der fonio GmbH in der Europäischen Union statt, solange das US-Failover im fonio-Konto ausgeschaltet ist; ist es eingeschaltet, wird bei Nichtverfügbarkeit der EU-Standorte vorübergehend in den Vereinigten Staaten verarbeitet. Das US-Failover ist ein eigener Schalter und nicht dasselbe wie die Ausweichanbieter zur Erhöhung der Verfügbarkeit; bei Kunden mit Verschwiegenheitspflicht sind beide von sich aus ausgeschaltet, und der Anbieter prüft das bei der Einrichtung. Ein Sitz außerhalb der Europäischen Union begründet auch bei europäischem Verarbeitungsort eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO. Die jeweils geltende Liste mit Sitz, Leistung, Verarbeitungsort und Garantie steht in Anhang 3 der Auftragsverarbeitungsvereinbarung der fonio GmbH, abrufbar unter https://www.fonio.ai/de/avv.
Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung eigener Drittanbieter, insbesondere bei personenbezogenen Daten, Patientendaten, Telefonaufzeichnungen, Kalenderdaten, E-Mail-Diensten und Cloud-Speichern, selbst verantwortlich.
Änderungen, Ausfälle, Preisänderungen, API-Änderungen, Sperrungen oder Sicherheitsvorfälle bei Drittanbietern können zusätzlichen Aufwand verursachen, der gesondert zu vergüten ist, soweit der Anbieter diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Setzt der Kunde ein Telefon-KI-System unter eigener Aufsicht ein, ist er Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Bezieht der Anbieter die Fonio-Leistung nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform im eigenen Namen und reicht sie dem Kunden weiter, können Betreiberpflichten auch ihn treffen; wer welche Pflicht erfüllt, regeln die Parteien dann in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Pflicht, die Anrufenden darüber zu informieren, dass sie mit einem KI-System sprechen, trifft nach Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung den Anbieter des KI-Systems. Unabhängig davon stellt der Kunde gegenüber dem Anbieter sicher, dass die Anrufenden zu Beginn des Gesprächs auf den Einsatz eines KI-Systems und auf eine etwaige Aufzeichnung hingewiesen werden; das folgt aus Art. 13 DSGVO und § 201 StGB. Der Anbieter richtet die Ansage ein und nimmt einen von ihm eingerichteten Assistenten erst in Betrieb, nachdem der Kunde den Wortlaut freigegeben hat.
Werden Gespräche aufgezeichnet oder verschriftet, verantwortet der Kunde die Zulässigkeit, die Einwilligung der Anrufenden, die Aufbewahrungsdauer und die Information der Betroffenen. § 201 StGB stellt die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Befugnis unter Strafe; ein bloßer Hinweis auf die Aufzeichnung genügt nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht als Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Anbieter richtet die Funktion nur auf ausdrückliche Weisung in Textform und erst ein, nachdem der Kunde den Ablauf der Einwilligung benannt hat.
Bildet die eingesetzte Stimme eine reale Person nach, trifft den Kunden als Betreiber die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Der Anbieter richtet eine solche Stimme nur auf ausdrückliche Weisung und nur nach Nachweis der Einwilligung der abgebildeten Person ein.
Wertet der Assistent Stimmung oder Emotion der Anrufenden aus, informiert der Kunde die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems (Art. 50 Abs. 3 derselben Verordnung). Ohne Weisung des Kunden ist eine solche Auswertung ausgeschaltet.
Anbieter des KI-Systems im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 ist der jeweilige Plattformbetreiber, bei Telefon-KI-Leistungen die fonio GmbH. Der Anbieter dieser Bedingungen entwickelt kein KI-System und bringt keines unter eigenem Namen in Verkehr; Pflichten, die die Verordnung dem Anbieter eines KI-Systems zuweist, schuldet er nicht.
Der Kunde trifft als Betreiber die Maßnahmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 für sein Personal. Soweit Betreiberpflichten den Anbieter treffen, weil er die Fonio-Leistung im eigenen Namen bezieht und dem Kunden weiterreicht, erfüllt er sie für sein eigenes Personal. Der Anbieter weist in den eingerichteten Assistenten ein; eine Schulung des Kundenpersonals schuldet er nicht.
Bußgelder, die gegen den Kunden als Betreiber verhängt werden, gehen nicht zu Lasten des Anbieters, soweit sie auf Weisungen, Inhalten oder Einstellungen des Kunden beruhen.
Für Inhalt und Richtigkeit der Auskünfte, die ein KI-System erteilt, ist der Kunde verantwortlich. Er legt fest, welche Auskünfte das System geben darf, prüft die hinterlegten Inhalte und richtet einen Weg zu einer erreichbaren Person ein.
§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt und nicht ausdrücklich anders angegeben ist.
Projektleistungen werden in der Regel zum vereinbarten Festpreis erbracht. Stundenweise Leistungen, Zusatzaufwände, Änderungswünsche und kleinere Einzelaufträge werden nach Vereinbarung oder nach den vor Beginn mitgeteilten beziehungsweise üblichen Sätzen abgerechnet.
Beauftragt der Kunde zusätzliche Leistungen ohne vorherigen Festpreis und beginnt der Anbieter auf Wunsch des Kunden mit der Leistung, gilt eine angemessene und übliche Vergütung als vereinbart. Der Anbieter soll den Kunden vor erheblichem Mehraufwand informieren.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist die erste Zahlung unabhängig von monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ist im Angebot oder Vertrag eine Anzahlung vereinbart, ist sie innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Leistungsfristen beginnen mit ihrem Eingang; fest vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer, die die Zahlung nach Fälligkeit ausbleibt. Die Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet.
Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
Befindet sich der Kunde mit fälligen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis von insgesamt mehr als 100 Euro oder mit mehr als einer Monatsrate länger als 14 Tage in Verzug, kann der Anbieter seine Leistungen nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zurückbehalten. Eine Abschaltung oder Sperre kündigt er zuvor gesondert in Textform mit einer Frist von mindestens zehn Tagen an. Sie unterbleibt, solange der Kunde die Forderung substantiiert bestreitet oder die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Während einer Sperre bleiben die Daten des Kunden mindestens 30 Tage erhalten und werden ihm auf Verlangen herausgegeben. Das Recht des Kunden, die Zurückbehaltung durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 273 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt. Endet der Vertrag vor Ablauf eines Zeitraums, für den die Vergütung bereits im Voraus gezahlt wurde, erstattet der Anbieter den Anteil, der auf die Zeit nach Vertragsende entfällt. Maßgeblich sind volle Kalendermonate.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann der Anbieter die Höhe der Entgelte zu jedem Anpassungstermin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu bestimmen. Anpassungstermin ist jeder Jahrestag des Beginns der Vertragslaufzeit (Vertragsschluss oder vereinbarter späterer Leistungsbeginn), der nicht in eine vereinbarte Mindestlaufzeit fällt; fehlt dieser Tag im Kalender, der letzte Tag des Monats. Obergrenze ist das bei Vertragsschluss vereinbarte Entgelt ohne Umsatzsteuer, verändert um die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) des Statistischen Bundesamts; sie gilt für jedes Entgelt gesondert. Verglichen werden die endgültigen Indexwerte für den Kalendermonat, in dem die Vertragslaufzeit begonnen hat, und für den vierten Kalendermonat vor dem Monat des Anpassungstermins (Vergleichsmonat), beide in derselben Basis; die Obergrenze wird auf volle Cent abgerundet. Liegt ein Entgelt über der Obergrenze, ermäßigt es sich zum Anpassungstermin auf die Obergrenze. Wird der VPI eingestellt, tritt der Index an seine Stelle, den das Statistische Bundesamt als Nachfolger bestimmt. Für ein später ausdrücklich in Textform vereinbartes Entgelt treten dieses Entgelt und der Kalendermonat der Vereinbarung an die Stelle des bei Vertragsschluss vereinbarten Entgelts und des Laufzeitbeginns; liegt der Vergleichsmonat nicht nach diesem Kalendermonat, ist zu diesem Anpassungstermin keine Erhöhung zulässig und die Obergrenze bewirkt keine Ermäßigung. Eine Erhöhung nach dieser Regelung und ihre Zahlung sind keine solche Vereinbarung.
Eine Erhöhung ist nur bis zur Obergrenze und nur um den Betrag zulässig, um den die monatlichen Kosten für die Leistung seit der letzten Änderung des Entgelts insgesamt gestiegen sind; gesunkene Kosten werden gegengerechnet. Kosten sind die Entgelte Dritter, etwa für Server, Domains und Lizenzen, und die eigene Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird mit dem Teil des Entgelts angesetzt, der nicht auf Entgelte Dritter entfällt; dieser Teil steigt höchstens um die prozentuale Veränderung des VPI zwischen dem Kalendermonat der letzten Änderung und dem Vergleichsmonat. Sind die Kosten seit der letzten Änderung insgesamt gesunken, senkt der Anbieter das Entgelt zum nächsten Anpassungstermin um diesen Betrag; ergeben diese Senkung und die Obergrenze verschiedene Beträge, gilt der niedrigere. Letzte Änderung ist die letzte Erhöhung, Senkung, Ermäßigung oder ausdrückliche Vereinbarung des Entgelts, sonst der Beginn der Vertragslaufzeit. Wurde ein Entgelt für die Zeit ab dem Anpassungstermin schon gezahlt, wird der Unterschied für die bezahlten Monate innerhalb eines Monats anteilig erstattet oder nachberechnet.
Eine Erhöhung von Entgelten für wiederkehrende Leistungen muss dem Kunden bis zum Ende des dritten Kalendermonats vor dem Monat des Anpassungstermins in Textform zugehen und das bisherige und das neue Entgelt, die maßgeblichen Indexwerte, die Kosten, die gestiegen oder gesunken sind, jeweils mit ihrer Veränderung in Euro je Monat, und den Hinweis auf das Kündigungsrecht nennen. Fehlt eine dieser Angaben oder geht die Mitteilung später zu, wird die Erhöhung zu diesem Anpassungstermin nicht wirksam. Nach jeder Mitteilung einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag bis zum Tag vor dem Anpassungstermin in Textform zum Ablauf dieses Tages kündigen; die Erhöhung wird ihm gegenüber dann nicht wirksam.
§ 12 Laufzeit, Kündigung und Projektabbruch
Laufzeit, Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Für Hosting, Wartung und vergleichbare wiederkehrende Leistungen gilt ergänzend § 6 dieser AGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerwiegenden Sicherheitsverstößen, rechtswidriger Nutzung oder wiederholter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten vorliegen.
Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Vollendung ohne einen vom Anbieter zu vertretenden Grund, behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB). Verbindlich beauftragte Drittleistungen sind in jedem Fall zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kündigungen sollen in Textform erfolgen.
§ 13 Verfügbarkeit, Wartungsfenster und Störungen
Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Wartungen, Sicherheitsupdates, technische Umstellungen, Störungsbehebungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle oder Störungen, die durch Drittanbieter, Rechenzentren, Netzbetreiber, Domain-Registrare, DNS-Anbieter, Zahlungsanbieter, externe Schnittstellen, kundenseitige Systeme oder höhere Gewalt verursacht werden, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
§ 14 Datensicherung und Wiederherstellung
Datensicherungen erfolgen nur im vereinbarten Umfang. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Anbieter keine gesonderte externe Vollsicherung aller Kundendaten.
Soweit Backups durch Hosting-, Cloud- oder Plattformanbieter bereitgestellt werden, gelten deren technische Möglichkeiten, Speicherfristen und Wiederherstellungsbedingungen.
Der Anbieter kann im Rahmen von Wartung, Migration oder Fehlerbehebung temporäre Sicherungskopien erstellen, soweit dies technisch erforderlich ist. Diese werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweisinteressen entgegenstehen.
Soweit der Anbieter die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung schuldet, obliegt dem Kunden die regelmäßige Sicherung seiner Daten in einem Umfang, der eine Wiederherstellung mit vertretbarem Aufwand erlaubt. Vor Migrationen, größeren Aktualisierungen und Umbauten weist der Anbieter auf den Stand der Sicherungen hin und stellt vorab eine Wiederherstellungsmöglichkeit sicher, soweit ihm das technisch möglich ist.
§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit und Auftragsverarbeitung
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und schützen sie vor unbefugtem Zugriff.
Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder technisch auf sie zugreifen kann, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie ist Voraussetzung für den Zugriff und geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Systemen, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen, Betroffenenrechte und die Zulässigkeit der verarbeiteten Inhalte.
Verarbeitet der Kunde besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheits- oder Patientendaten, bleibt der Kunde für die rechtliche Zulässigkeit, erforderliche Schutzmaßnahmen, Informationspflichten, Berufsgeheimnis- und Dokumentationspflichten verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine medizinische, berufsrechtliche oder datenschutzrechtliche Bewertung solcher Inhalte.
Der Anbieter gibt vertrauliche Informationen und Kundendaten nicht zu eigenen Zwecken an Dritte weiter. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich, vom Kunden veranlasst oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Erhält der Anbieter Zugang zu Geheimnissen, die einer Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen, insbesondere zu Patientendaten, ist er mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Er wird vor Aufnahme der Tätigkeit gesondert in Textform zur Geheimhaltung verpflichtet und über die Strafbarkeit einer Offenbarung belehrt. Dieselbe Verpflichtung gibt er an jede mitwirkende Person und an jeden Unterauftragsverarbeiter weiter (§ 203 Abs. 4 StGB). Erfolgt diese Verpflichtung bereits in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder in einer ihrer Anlagen, bedarf es keiner weiteren Urkunde. Der Zugriff beschränkt sich auf das für die Leistung erforderliche Maß.
Setzt der Kunde den Telefonassistenten der fonio GmbH mit eigenem Vertrag ein, ist die fonio GmbH sein Auftragsverarbeiter und nicht Unterauftragsverarbeiter des Anbieters. Die Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit, die die fonio GmbH gegenüber Kunden mit Verschwiegenheitspflicht abgibt, wirkt in diesem Fall unmittelbar für den Kunden; sie setzt voraus, dass der Kunde selbst Vertragspartner der fonio GmbH ist und einer gesetzlichen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ob das bei Heilberufen ohne Kammerberufsrecht zutrifft, prüft der Kunde; der Anbieter sagt es nicht zu und holt auf Wunsch die Gegenzeichnung der Erklärung durch die fonio GmbH ein. Bezieht der Anbieter die Leistung im eigenen Namen, gilt sie nicht, und der Kunde ist auf die Verpflichtung durch den Anbieter angewiesen.
§ 16 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Der Kunde erhält an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, sie für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Das umfasst die Nutzung im Internet einschließlich eigener Websites und Profile in sozialen Netzwerken, in Druckerzeugnissen und auf Messen sowie das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, auch durch Dritte, und die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger des Geschäftsbetriebs. Weitergehende Nutzungen sind vor Vertragsschluss zu benennen, damit die erforderlichen Rechte eingeholt werden können.
Vorhandene Tools, Bibliotheken, Frameworks, Templates, Know-how, Routinen, allgemeine Konzepte und wiederverwendbare technische Bausteine des Anbieters bleiben Eigentum des Anbieters oder der jeweiligen Rechteinhaber.
Open-Source-Software und Drittkomponenten werden nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen genutzt.
Quellcode, Repositories, Build-Konfigurationen, Dokumentationen, Administrationszugänge und über die Nutzung hinausgehende Bearbeitungsrechte werden nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist.
Für Bilder, Schriften, Symbole, Karten, Videos, Erweiterungen und sonstige Fremdinhalte gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Laufen solche Lizenzen über ein Konto des Anbieters, teilt er dies vor dem Einsatz mit und benennt, was bei Vertragsende zu tun ist, damit die Nutzung rechtmäßig fortgesetzt werden kann.
§ 17 Mängel und Untersuchungsobliegenheit
Der Kunde hat Leistungen, Arbeitsergebnisse und Änderungen nach Bereitstellung zeitnah zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form mitzuteilen.
Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit ein vom Anbieter zu vertretender Mangel vorliegt.
Kein Mangel liegt vor, wenn eine Störung auf kundenseitigen Änderungen, unsicheren Zugangsdaten, Drittanbieterausfällen, nicht abgestimmten Eingriffen, veralteten Kundensystemen oder fehlerhaften Inhalten des Kunden beruht.
Der Kunde stellt dem Anbieter die zur Prüfung und Behebung erforderlichen Informationen, Zugänge, Fehlermeldungen und Reproduktionsschritte bereit.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, bei Leistungen ohne Abnahme ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Ansprüchen aus einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 18 Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Beides gilt auch, soweit ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Datenverlust haftet der Anbieter nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden beziehungsweise durch die vereinbarte Backup-Lösung entstanden wäre.
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Datenverluste, die durch kundenseitige Sicherheitsentscheidungen, schwache Passwörter, deaktivierte Schutzmaßnahmen, eigene Drittanbieter, nicht betreute Endgeräte oder nicht abgestimmte Änderungen entstehen, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für übernommene Garantien bleibt unberührt.
§ 19 Referenznennung
Eine Nennung des Kunden als Referenz, einschließlich Name, Logo, Projektbeschreibung oder Link, erfolgt nur, wenn dies im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde oder der Kunde eingewilligt hat.
§ 20 Vertragsende, Herausgabe und Löschung
Nach Vertragsende gibt der Anbieter die Daten und Unterlagen des Kunden, die er für ihn verwahrt, nach dessen Wahl heraus oder löscht sie; das gilt auch für Zugangsdaten und Domain-Übertragungscodes. Ein Zurückbehalten wegen offener Zahlungsansprüche findet insoweit nicht statt. Unberührt bleiben die eigenen Geschäftsunterlagen des Anbieters, insbesondere Angebote, Verträge, Rechnungen und der Kommunikationsverlauf, die er zur Erfüllung eigener gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten speichert.
Migration, Export, Übergabe, Dokumentation, technische Unterstützung bei Anbieterwechsel oder Deinstallation sind nur geschuldet, soweit dies vereinbart ist oder gesondert vergütet wird.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, rechtzeitig eigene Kopien, Exporte und Zugänge zu sichern, soweit dies für den weiteren Betrieb erforderlich ist.
§ 21 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Weitere Profile und Projekte
Externe Referenzpunkte helfen bei der Einordnung der Arbeit und zeigen technische Projekte, berufliche Profile und verwandte Angebote.