Erste Abmahnungen wegen verstecktem oder fehlendem Widerrufsbutton

Seit Juni 2026 brauchen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion. Jetzt kommen die ersten Abmahnungen von Verbänden. Von Maximilian Schnedhuber, 3.11.2026.

Seit Juni 2026 müssen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Darüber können Kunden einen Vertrag direkt auf der Website widerrufen. Laut WBS Legal verschicken die Wettbewerbszentrale, die Verbraucherzentrale Hessen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) inzwischen die ersten Abmahnungen. Betroffen ist jeder Betrieb, der über seine Website Verträge mit Verbrauchern schließt. Das gilt auch für den kleinen Händler mit Webshop oder die Gaststätte, die Gutscheine online verkauft.

Von der Pflicht zur Abmahnung
  1. Juni 2026Elektronische Widerrufsfunktion wird Pflicht
  2. Oktober 2026Verbände verschicken erste Abmahnungen

Welche Umsetzungen beanstandet werden

Nach Darstellung der Kanzlei geht es vor allem um Shops, in denen die Funktion zwar irgendwo existiert, aber kaum zu finden ist. Genannt werden ein grauer Link im Footer und ein Formular, das erst nach drei Zwischenschritten erscheint. Dazu kommen Shops, die überhaupt keinen Button haben. Aus Sicht der Abmahner ist die Pflicht damit nicht erfüllt.

Wird beanstandetEher unkritisch
PlatzierungGrauer Link im FooterGut sichtbar bei Bestellung oder Kundenkonto
Weg zum WiderrufFormular nach mehreren ZwischenschrittenDirekt erreichbar
ButtonFehlt ganzEigene, klar beschriftete Funktion

Wie ich an Ihrer Stelle vorgehen würde

Ich würde den eigenen Shop einmal so durchgehen, wie es ein Kunde nach dem Kauf täte. Wo steht der Widerruf, wie viele Klicks braucht man, und ist klar beschriftet, was der Button auslöst? Bei gängigen Shopsystemen lohnt der Blick, ob ein Update oder eine Erweiterung die Funktion bereits mitbringt.

Wer schon eine Abmahnung im Briefkasten hat, sollte weder vorschnell unterschreiben noch die gesetzte Frist verstreichen lassen. Die geforderte Unterlassungserklärung und die Kosten sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie antworten. Ob jede beanstandete Variante vor Gericht tatsächlich als Verstoß gilt, ist noch offen.

Ob Ihre Website an dieser Stelle und bei anderen Pflichtangaben sauber aufgestellt ist, lässt sich mit einem Website-Check klären.

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